Mittwoch, 4. Januar 2012

Schluss mit den Auto-Mythen

Eine repräsentative Umfrage von AutoScout24 entlarvt, welchen Mythen die Deutschen beim Autofahren erliegen.

Immer wieder gibt es diese Momente, in denen man als Autofahrer nicht weiß ist, ob man nicht gerade einen Fehler gemacht hat oder nicht: Hätte ich für den Radfahrer am Zebrastreifen bremsen müssen? Hätte ich auf der Autobahn Platz machen müssen, um andere an der Auffahrt einfädeln zu lassen? Viele solcher Fragen, die nicht beantwortet werden können, werden zu Mythen. Das Marktforschungsinstitut Innofact hat im Auftrag von AutoScout24 eine repräsentative Umfrage unter Deutschlands Autofahrern durchgeführt, um zu festzustellen, wo die Unsicherheiten bei den deutschen Autofahrern liegen.

Winterliches Motorvorglühen
Im Winter steigt jeder gerne in ein warmes Auto! Allerdings sollte die Methode, den Motor im Stand warmlaufen zu lassen, vermieden werden. Dies ist nämlich mindestens auf öffentlichen Verkehrsfläche eine Ordnungswidrigkeit (Gem. § 30 Abs. 1 StVO). Dies wissen 18 Prozent der deutschen Autofahrer nicht.
Radfahrer auf dem Zebrastreifen und Frauen auf der Autobahn
61 Prozent der Deutschen glauben, dass Sie auch für Fahrradfahrer an Zebrastreifen halten müssen. Auch wenn Fahrradfahrer dies vielleicht anders sehnen, Autofahrer müssen am Zebrastreifen nicht für Fahrradfahrer halten. Anders ist es, wenn ein Radfahrer sein Bike schiebt (Gem. § 26 Abs. 1 StVO). Im nächsten Mythos geht es um eine fälschlich angenommene Vorfahrtsregel: 49 Prozent aller Deutschen denken, dass sie bei Autobahnauffahrten auf die linke Fahrspur wechseln müssen, so diese frei ist, um anderen das Einfädeln zu ermöglichen. Hierzu besteht laut Gesetz keine Verpflichtung.
Augen auf beim Autokauf und freie Fahrt für iPod-Zapping
43 Prozent der befragten Frauen und immerhin 29 Prozent der Männer glauben, dass beim Kauf eines Neuwagens jeglicher Mangel zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ein Rücktritt ist nur dann rechtens, wenn eine vom Verkäufer vorgenommene Nacherfüllung – z.B. eine Reparatur oder Ersatzlieferung – nicht geleistet wurde (Gem. § 440 BGB).
Freuen werden sich beim nächsten Mythos die Musikfans: Das Bedienen des iPods während der Fahrt ist nämlich im Gegensatz zum Telefonieren nicht verboten (Siehe § 23 StVO). 82 Prozent der Deutschen waren der Meinung, es sei verboten. Allerdings ist es sinnvoller dies zu unterlassen: Sollte es nämlich zu einem Unfall kommen, kann dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
Bei Hochzeiten und in Autokorsos hupen – eigentlich verboten
20 Prozent der deutschen Autofahrer wissen auch nicht dass das Hupen in Autokorsos oder bei Hochzeiten rechtlich gesehen eine Ordnungswidrigkeit (Gem. § 16 Abs. 1 StVO) ist. Polizisten drücken hier jedoch oft ein Auge zu da Hupen bei diesen Anlässen in Deutschland eine alte Tradition ist.
 Quelle: AutoScout24