Eine repräsentative
Umfrage von AutoScout24 entlarvt, welchen Mythen die Deutschen beim Autofahren
erliegen.
Immer
wieder gibt es diese Momente, in denen man als Autofahrer nicht weiß ist, ob
man nicht gerade einen Fehler gemacht hat oder nicht: Hätte ich für den
Radfahrer am Zebrastreifen bremsen müssen? Hätte ich auf der Autobahn Platz
machen müssen, um andere an der Auffahrt einfädeln zu lassen? Viele
solcher Fragen, die nicht beantwortet werden können, werden zu Mythen. Das
Marktforschungsinstitut Innofact hat im Auftrag von AutoScout24 eine
repräsentative Umfrage unter Deutschlands Autofahrern durchgeführt, um zu festzustellen,
wo die Unsicherheiten bei den deutschen Autofahrern liegen.
Winterliches
Motorvorglühen
Im
Winter steigt jeder gerne in ein warmes Auto! Allerdings sollte die Methode,
den Motor im Stand warmlaufen zu lassen, vermieden werden. Dies ist nämlich mindestens
auf öffentlichen Verkehrsfläche eine Ordnungswidrigkeit (Gem. § 30 Abs. 1
StVO). Dies wissen 18 Prozent der deutschen Autofahrer nicht.
Radfahrer
auf dem Zebrastreifen und Frauen auf der Autobahn
61
Prozent der Deutschen glauben, dass Sie auch für Fahrradfahrer an Zebrastreifen
halten müssen. Auch wenn Fahrradfahrer dies vielleicht anders sehnen,
Autofahrer müssen am Zebrastreifen nicht für Fahrradfahrer halten. Anders ist
es, wenn ein Radfahrer sein Bike schiebt (Gem. § 26 Abs. 1 StVO). Im nächsten
Mythos geht es um eine fälschlich angenommene Vorfahrtsregel: 49 Prozent aller
Deutschen denken, dass sie bei Autobahnauffahrten auf die linke Fahrspur
wechseln müssen, so diese frei ist, um anderen das Einfädeln zu ermöglichen.
Hierzu besteht laut Gesetz keine Verpflichtung.
Augen auf beim Autokauf
und freie Fahrt für iPod-Zapping
43
Prozent der befragten Frauen und immerhin 29 Prozent der Männer glauben, dass
beim Kauf eines Neuwagens jeglicher Mangel zum Rücktritt vom Kaufvertrag
berechtigt. Ein Rücktritt ist nur dann rechtens, wenn eine vom Verkäufer
vorgenommene Nacherfüllung – z.B. eine Reparatur oder Ersatzlieferung – nicht
geleistet wurde (Gem. § 440 BGB).
Freuen
werden sich beim nächsten Mythos die Musikfans: Das Bedienen des iPods während
der Fahrt ist nämlich im Gegensatz zum Telefonieren nicht verboten (Siehe § 23
StVO). 82 Prozent der Deutschen waren der Meinung, es sei verboten. Allerdings
ist es sinnvoller dies zu unterlassen: Sollte es nämlich zu einem Unfall
kommen, kann dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
Bei Hochzeiten und in
Autokorsos hupen – eigentlich verboten20 Prozent der deutschen Autofahrer wissen auch nicht dass das Hupen in Autokorsos oder bei Hochzeiten rechtlich gesehen eine Ordnungswidrigkeit (Gem. § 16 Abs. 1 StVO) ist. Polizisten drücken hier jedoch oft ein Auge zu da Hupen bei diesen Anlässen in Deutschland eine alte Tradition ist.
Quelle: AutoScout24





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